AGB
Allgemeine Verkaufsbedingungen der Commeo GmbH (National)
Stand Juli 2019
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Verkaufsbedingungen der Firma Commeo, Otto-Lilienthal-Straße 8 in 49134 Wallenhorst, gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers/Käufers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
1.2 Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller/ Käufer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
1.3 Diese Verkaufsbedingungen beziehen sich auf Produkte von Commeo, insbesondere auf die Energiespeicherblöcke und andere Komponenten der Commeo Batteriesysteme.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Sofern die Bestellung ein Angebot im Sinne von § 145 BGB darstellt, sind wir berechtigt, dieses innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen.
2.2 Angebote von Commeo auf Internetseiten (insbesondere durch den Web-Konfigurator) stellen keine bindenden Vertragsangebote dar. Diese sind lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden für das jeweilige Produkt.
§ 3 Überlassene Unterlagen
3.1 An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller/ Käufer überlassenen Unterlagen in schriftlicher oder elektronischer Form, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, technische Daten, Leistungsbeschreibungen, Software etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller/ Käufer unsere ausdrückliche, schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
§ 4 Preise und Zahlung
4.1 Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk (EXW 49134 Wallenhorst, Otto-Lilienthal-Straße 8, Deutschland). Die Preise verstehen sich inklusive einer regelkonformen Verpackung.
4.2 Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das ein dem Besteller/Käufer genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
4.3 Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4.4 Erhöhen sich Materialherstellungs- und/oder Material- und/oder Produktbeschaffungskosten, Energiekosten sowie Kosten durch Umweltauflagen, und/oder Währungsregularien und/oder Zolländerungen, und/oder Frachtsätze und/oder öffentliche Abgaben, so ist Commeo berechtigt, die Preise der Waren einseitig entsprechend zu erhöhen ab dem Tag der Preisänderung, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 3 Monate liegen. Bei jeder weiteren Preisänderung der genannten Rohstoffe gegenüber der jeweils letzten Änderung der Preise der genannten Rohstoffe ist diese Regelung entsprechend anwendbar. Commeo wird die Preisänderung umgehend gegenüber dem Käufer bekannt geben. Eine Erhöhung der Preise im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder aller der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Lieferung aufgehoben wird. Reduzieren sich die vorgenannten Kostenfaktoren, ohne dass die Kostenreduzierung durch die Steigerung anderer der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung im Rahmen einer Preissenkung an den Käufer weiterzugeben.
Die Bekanntgabe der vorgenannten Preisanpassungen kann schriftlich erfolgen oder durch einen zertifizierten Zugang zu einem Preislistenportal auf der Internetseite von Commeo. In dem letzteren Fall ist der Käufer verpflichtet, dieses regelmäßig einzusehen, um so Kenntnis von den Preisanpassungen erlangen zu können. Zu diesem Zweck erhält der Käufer einen individuellen Online-Zugangscode, mit dem er jederzeit während der Vertragslaufzeit auf die aktuelle Preisliste zu greifen kann.
4.5 Alle Preisangaben basieren auf Euro. Werden Preise in Angeboten oder Verträgen in einer abweichenden Fremdwährung angegeben oder vereinbart, wird gleichzeitig der relevante Tageskurs (entsprechende Fremdwährung zu Euro) – auch Basiskurs genannt – aufgeführt. Wenn der der Wechselkurs der Fremdwährung zum Zeitpunkt der Zahlung um mehr als 3% vom angegebenen Basiskurs abweicht, behält sich Commeo vor, den Fremdwährungspreis der Kursentwicklung anzupassen.
§ 5 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung
5.1 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller/ Käufer nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Commeo anerkannt sind. Überdies ist der Besteller/ Käufer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5.2 Ansprüche des Bestellers/ Käufers gegen Commeo können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Commeo an Dritte abgetreten werden. § 354a HGB bleibt unberührt.
§ 6 Lieferzeit und Leistungen
6.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers/ Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
6.2 Kommt der Besteller/Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
6.3 Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers/ Käufers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
§ 7 Gefahrübergang und Versendung
7.1 Grundsätzlich gilt für die Versendung und den Gefahrenübergang EXW Incoterms 2010 Otto-Lilienstraße 8, 49134 Wallenhorst.
7.2 Sofern in dem Hauptvertrag nichts anderes vereinbart wurde und die Ware auf Wunsch des Bestellers/ Käufers an diesen versandt wird, so geht mit der Absendung an den Besteller/ Käufer, spätestens mit Verlassen des Werks/ Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
8.2 Der Besteller/ Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
8.3 Der Besteller/ Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller/ Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller/ Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller/ Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
8.4 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller/ Käufer erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers/ Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers/ Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller/ Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller/ Käufer tritt der Besteller/ Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
8.5 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 30% übersteigt.
§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff und Herstellerregress
9.1 Gewährleistungsrechte des Bestellers/ Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
9.2 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller/ Käufer. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
9.3 Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
9.4 Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche gem. § 479 Abs. 1 BGB bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
9.5 Sofern nicht anders vereinbart, ist der Erfüllungsort der Nacherfüllung unser Geschäftssitz in Wallenhorst.
9.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller/ Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
9.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller/ Käufer oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
9.8 Ansprüche des Bestellers/ Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers/ Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9.9 Rückgriffsansprüche des Bestellers/ Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller/Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches gem. § 479 Abs. 1 BGB des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Abs. 6 entsprechend.
§ 10 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, Rechtsmängel
10.1 Commeo übernimmt keine Gewähr dafür, dass die gelieferten Produkte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat Commeo von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
10.2 Hinweise auf den Produkten über Urheber-, Marken oder andere Schutzrechte darf der Kunde weder beseitigen, abändern, überdecken noch in sonstiger Weise unkenntlich machen.
10.3 Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde Commeo GmbH von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden.
§ 11 Haftung
11.1 Commeo haftet selbst und für Erfüllungsgehilfen im Rahmen einfacher Fahrlässigkeit gegenüber dem Besteller/ Käufer nur bei Ansprüchen des Bestellers/ Käufers aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), welche sich nur auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden beziehen, bei der Verletzung der Gesundheit, des Körpers und des Lebens und bei Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
11.2 Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausgeschlossen.
11.3 Eine weitergehende Haftung als in diesem Vertrag ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z. B. gemäß Produkthaftungsgesetz).
11.4 Soweit die Haftung nach Ziffern 2 und 3 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen von Commeo.
§ 12 Höhere Gewalt und Eigenbelieferung
12.1) Erhält Commeo die aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung der von Commeo geschuldeten vertragsgegenständlichen Lieferung / Leistung Lieferungen oder Leistungen der Lieferanten von Commeo trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer von wenigstens 14 Kalendertagen ein, so wird Commeo den Käufer rechtzeitig schriftlich oder in Textform darüber informieren. In diesem Fall ist Commeo berechtigt, die Lieferung / Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit Commeo der vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist. Der höheren Gewalt stehen gleich: Krieg (gleich, ob erklärt oder nicht), , Blockade, Militärembargo, Akt des Terrorismus, Sabotage, Piraterie Streik, Aussperrung, Pandemie, Epidemie, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder -hindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderungen – z. B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden – und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungseise nicht von Commeo schuldhaft herbeigeführt worden sind.
12.2) Ist ein Liefer- und/oder Leistungstermin oder eine Liefer- und/oder Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach dem vorstehenden Absatz 1 der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Käufer berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehenden Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadenersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.
12.3) Vorstehende Regelung aus Absatz 2 gilt entsprechend, wenn aus den in Absatz 1 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefertermins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.
12.4) Beruht das Leistungs- und/oder Lieferhindernis auf einer Pandemie/Epidemie wie etwa die Corona/Covid19-Pandemie oder ein vergleichbares Ereignis, dass bereits der Öffentlichkeit durch offizielle Bekanntmachung durch öffentliche Stellen, Regierungen und Behörden und somit auch den Vertragsparteien bei Vertragsschluss, Vertragsanpassung und Vertragsverlängerung bekannt ist, kann sich Commeo dennoch auf die vorstehenden Absätze berufen, wenn sich die jeweilige Pandemie/Epidemie oder das vergleichbare Ereignis verschlechtert bzw. ausweitet, so dass diese Verschlechterung oder Ausweitung eine Leistungshinderung im Sinne der vorstehenden Absätze zur Folge hat. Insbesondere aber nicht ausschließlich ist dies der Fall, wenn beispielsweise hoheitliche Maßnahmen (z. B. Lockdown, Betriebsschließungen und Reisebeschränkungen) oder das Fernbleiben von mindestens 10 % der Mitarbeiter von Commeo oder deren Zulieferer – gleich ob die Mitarbeiter nachweisliche infiziert, erkrankt oder keines von beiden sind – ein solches Hindernis darstellen. Entsprechendes gilt, wenn die Verschlechterung bzw. die Ausweitung der Pandemie/Epidemie oder des vergleichbaren Ereignisses wellenartig verlaufen.
§ 13 Vermögensverschlechterung
13.1 Stellt der Besteller/ Käufer seine Zahlung oder die Erfüllung sonstiger vertraglicher Verpflichtungen ein oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren (Schutzschirmverfahren) beantragt, so ist Commeo berechtigt, für den nicht erfüllten Teil des Vertrages zurück zu treten.
§ 14 Sonstiges
14.1 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller/ Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärungen von Rücktritt oder Minderung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
14.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung/ Hauptvertrag nichts anderes ergibt. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Besteller/ Käufer an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand sowie an dem Gerichtsstand des Bestellers/ Käufers zu verklagen.
14.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
14.4 Es gilt deutsches Recht.
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