AGB

Stand August 2023

 

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Verkaufsbedingungen der Commeo GmbH, Otto-Lilienthal-Straße 8 in 49134 Wallenhorst (folgend „Commeo“), gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB (folgend „Käufer“). Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir der Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmen.

1.2. Diese Verkaufsbedingungen gelten für die Lieferung und ggf. Installation und Inbetriebnahme der Produkte von Commeo. Sie gelten für Energiespeicherblöcke und andere Komponenten der Commeo Batteriesysteme sowie gegebenenfalls weitere, in der jeweiligen Auftragsbestätigung beschriebene Gegenstände (folgend „Liefergegenstand“).

1.3. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte über die Lieferungen und Leistungen an den Käufer einschließlich Nebenleistungen (folgend „Lieferungen“), sofern wir keine anderen Geschäftsbedingungen einbeziehen.

 

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1. Angebote von Commeo auf Internetseiten (insbesondere durch den Web-Konfigurator) stellen keine bindenden Vertragsangebote dar. Diese sind lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Käufer für das jeweilige Produkt.

2.2. Unsere Angebote sind, soweit nicht ausdrücklich abweichend von uns erklärt, freibleibend und unverbindlich.

2.3. Sofern die Bestellung ein Angebot im Sinne von § 145 BGB darstellt, sind wir berechtigt, dieses innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen ab Zugang bei uns anzunehmen. Der Käufer ist für die Dauer der Annahmefrist an sein Angebot gebunden.

2.4. Der Vertragsschluss kommt in der Regel durch den Versand einer Auftragsbestätigung zustande, die den Umfang der Lieferung verbindlich bestimmt.

 

3. Umfang der Leistungen, Unterlagen

3.1. Der Umfang der jeweiligen Lieferung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung und den in der Auftragsbestätigung referenzierten Dokumenten. Bis zur Lieferung behalten wir uns Änderungen des Aussehens und der Form des Liefergegenstandes vor. Commeo behält sich technische Änderungen vor, soweit die Leistungsangaben dadurch unverändert bleiben oder für den Käufer verbessert werden und die Änderungen dem Käufer zumutbar sind. Nicht zumutbar sind insbesondere Änderungen, die die Funktionalität verringern oder die Betriebskosten für den Käufer erhöhen.

3.2. Die Leistungsangaben hinsichtlich des Liefergegenstandes gelten bei Einhaltung der in der Betriebsanleitung angegebenen Bedingungen.

3.3. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen in schriftlicher oder elektronischer Form, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, technische Daten, Leistungsbeschreibungen, Software etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen stellen, soweit sie nicht öffentlich verfügbar sind, Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 GeschGehG dar. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Käufer unsere ausdrückliche Zustimmung in Textform.

3.4. Sofern ein Vertrag über eine Lieferung nicht zustande kommt, sind diese Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden. Digital überlassene oder gespeicherte Unterlagen oder Software sind zu löschen.

 

4. Lieferzeit und Leistungen

4.1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen und Mitwirkungshandlungen, insbesondere der in der Auftragsbestätigung genannten Mitwirkungshandlungen, sowie soweit vereinbart der Leistung einer Anzahlung des Käufers voraus. Wir behalten uns vor, unsere Leistungen erst zu erbringen, wenn der Käufer seinerseits erforderliche Mitwirkungshandlungen erbracht und Pflichten erfüllt hat (Einrede des nicht erfüllten Vertrages).

4.2. Wir können Teillieferungen und Lieferungen vor der avisierten Leistungszeit vornehmen, es sei denn dies ist dem Käufer nicht zumutbar.

4.3. Unsere Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Belieferung durch unsere Lieferanten und Zulieferer.

4.4. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Sofern der Käufer in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

4.5. Geraten wir mit Lieferungen in Verzug, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, allerdings mit der Maßgabe, dass ein Schadensersatzanspruch des Käufers wegen Verzugs für jeden vollen Werktag des Verzugs auf 0, Prozent der vereinbarten Vergütung (netto) für die vom Verzug betroffene Lieferung, insgesamt maximal fünf (5) Prozent der vereinbarten Vergütung (netto), begrenzt ist. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche aufgrund von Verzug bestehen nicht. Diese Begrenzung gilt nicht in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

5. Gefahrübergang und Versendung

5.1. Grundsätzlich erfolgen Lieferung und Gefahrenübergang ab Werk (EXW Incoterms 2020 Otto-Lilienstraße 8, 49134 Wallenhorst, Deutschland).

5.2. Auf Wunsch des Käufers kann Commeo die Abwicklung des Transportes zu einem vom Käufer angegeben Ort übernehmen. Die Organisation erfolgt im Namen von Commeo auf Rechnung des Käufers. In diesem Fall trägt der Käufer die Kosten des Transportes. In diesem Fall geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes oder eines Teils davon an die Transportperson die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung des Liefergegenstandes vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

 

6. Mitwirkung des Käufers

6.1. Im Rahmen der Dimensionierung und Konfektionierung des Liefergegenstandes werden Daten des Käufers benötigt. Der Käufer hat die gelieferten Daten sorgfältig zu erheben. Commeo prüft vom Käufer überlassene Daten – außer auf offensichtlich fehlende Plausibilität – nicht auf ihre Richtigkeit.

6.2. Ist eine Lieferung EXW oder ein sonstiger durch den Käufer organisierter Transport vereinbart, ist der Käufer verpflichtet, nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für den Transport von Gefahrgut eingehalten werden. Ohne einen solchen Nachweis sind wir nicht berechtigt, dem Käufer den Liefergegenstand zu überlassen.

6.3. Der Käufer ist nach Gefahrübergang, aber vor Übereignung verpflichtet, den Liefergegenstand nach den Vorgaben von Commeo, insbesondere nach den in der Betriebsanleitung enthaltenen Vorgaben zu behandeln. Nach Übergang des Eigentums obliegt dem Käufer die Einhaltung der Vorgaben von Commeo hinsichtlich des Betriebs des Liefergegenstandes.

6.4. Ist Commeo verpflichtet, den Liefergegenstand zu installieren und/oder in Betrieb zu nehmen, hat der Käufer

(i) einen Projektleiter zu benennen, der die Installation und Inbetriebnahme für den Käufer koordiniert;

(ii) einen den Anforderungen von Commeo entsprechenden Platz zur Installation bereitzustellen. Der Käufer hat insbesondere zu prüfen, dass die Traglast/Statik des Installationsortes die Aufstellung des Liefergegenstandes ermöglicht;

(iii) die von Commeo mitgeteilten zur Installation erforderlichen Hebevorrichtungen, Gerüste und Kräne und Gabelstapler bereitzustellen;

(iv) den Liefergegenstand zwischen Anlieferung/Abholung und Installation und Inbetriebnahme durch uns entsprechend unseren Vorgaben insbesondere den in der Betriebsanleitung enthaltenen Vorgaben zu behandeln;

(v) zu prüfen, dass die Kundenanlage/der Netzanschluss geeignet ist, den Liefergegenstand anzuschließen und zu betreiben und gegebenenfalls erforderliche Änderungen der Kundenanlage sowie des Netzanschlusses vorzunehmen und sicherzustellen, dass die erforderlichen Anschlüsse am Installationsort vorhanden sind, um den Liefergegenstand mit Elektroleitungen des Käufers zu verbinden. Gegebenenfalls erforderliche Arbeiten sind vor dem geplanten Installationstermin abzuschließen;

(vi) uns die Lage am Installationsort verdeckt geführter Leitungen und sonstiger Installationen mitzuteilen, auf die im Rahmen der Installation Rücksicht zu nehmen ist;

(vii) die zur Installation erforderliche Strom- und Wasserversorgung am Standort des Käufers sicherzustellen;

(viii) ungehinderten Zugang zum Installationsort zu gewährleisten, soweit dies für die Installation und Inbetriebnahme erforderlich ist. Dies umfasst insbesondere die ungehinderte Zufahrt mit Lkw sowie ungehinderte Transportmöglichkeiten (Höhe/Breite von Durchgängen, Geräte zur Überwindung von Höhenunterschieden etc.) zum Installationsort des Liefergegenstandes;

(ix) ggf. erforderliche Genehmigungen oder sonstige Zustimmungen Dritter zur Installation und zum Betrieb des Liefergegenstandes einzuholen. Dies umfasst insbesondere die Einhaltung der Anforderungen des Netzbetreibers sowie der Vorgaben des Brandschutzes, des Arbeits- und Umweltschutzes sowie der Flächennutzung;

(x) nach Abschluss der Installation und Inbetriebnahme ein entsprechendes Protokoll zu unterschreiben.

6.5. Ist Commeo nicht zur Installation und Inbetriebnahme verpflichtet, hat die Installation durch eine von uns gesondert geschulte Elektrofachkraft (sogenannte „Certified Partner“) zu erfolgen.

6.6. Der Käufer stellt uns während der Dauer der Gewährleistung nach Ziffer 10 einen kontinuierlichen Online-Zugang zu dem Liefergegenstand zur Verfügung, der über die erforderliche Übertragungsgeschwindigkeit und Kapazität gemäß den Vorgaben von COMMEO verfügt. Über den Online-Zugang können wir auf aktuelle und historische Betriebs- und Störungsdaten des Liefergegenstandes zugreifen.

6.7. Sofern wir die Installation und Inbetriebnahme vornehmen, erfolgt dies im Auftrag des Käufers. Der Käufer ist/wird Betreiber des Liefergegenstandes und hat die damit verbundenen Pflichten zu erfüllen. Dies betrifft insbesondere Melde- und Registrierungspflichten. Der Käufer hat energie- und steuerrechtliche Pflichten, die aus der Installation sowie dem Betrieb des Liefergegenstandes folgen, zu erfüllen und die aus der Installation und dem Betrieb folgenden Zahlungen insbesondere von Steuern, Entgelten und Abgaben vorzunehmen.

 

7. Preise und Zahlung

7.1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk (EXW Incoterms 2020 Otto-Lilienstraße 8, 49134 Wallenhorst, Deutschland) zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise verstehen sich inklusive einer rechtskonformen Verpackung.

7.2. Die Zahlung der Vergütung hat ausschließlich auf das dem Käufer genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

7.3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist die Vergütung innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellung des Liefergegenstandes und Zugang einer entsprechenden Rechnung zu zahlen.

7.4. Verzugszinsen werden in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

7.5. Erhöhen sich nach Vertragsschluss Materialherstellungs- und/oder Material- und/oder Produktbeschaffungskosten, Energiekosten sowie Kosten durch Umweltauflagen, und/oder Währungsregularien und/oder Zolländerungen, und/oder Frachtsätze und/oder öffentliche Abgaben, so ist Commeo berechtigt, die Vergütung einseitig entsprechend zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 3 Monate liegen. Bei jeder weiteren Preisänderung der vorgenannten Kosten gegenüber der jeweils letzten Änderung der Preise der vorgenannten Kosten ist diese Regelung entsprechend anwendbar. Commeo wird die Preisänderung umgehend dem Käufer bekannt geben. Eine Erhöhung des Kaufpreises im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder allen der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Lieferung aufgehoben wird. Reduzieren sich die vorgenannten Kostenfaktoren, ohne dass die Kostenreduzierung durch die Steigerung anderer der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung im Rahmen einer Preissenkung an den Käufer weiterzugeben, sofern zwischen Vertragsschluss und Lieferung mehr als 3 Monate liegen.

7.6. Die Bekanntgabe der vorgenannten Preisanpassungen kann schriftlich erfolgen oder durch einen zertifizierten Zugang zu einem Preislistenportal auf der Internetseite von Commeo. In dem letzteren Fall ist der Käufer verpflichtet, dieses regelmäßig einzusehen, um so Kenntnis von den Preisanpassungen erlangen zu können. Zu diesem Zweck erhält der Käufer einen individuellen Online-Zugangscode, mit dem er jederzeit während der Vertragslaufzeit auf die aktuelle Preisliste zugreifen kann.

7.7. Verschlechtert sich die Kreditwürdigkeit des Käufers nach Vertragsschluss erheblich oder wird eine solche Verschlechterung erst nach Vertragsschluss erkennbar, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Stellung einer angemessenen Sicherheit auszuführen. Leistet der Käufer keine Vorauszahlung oder angemessene Sicherheit innerhalb einer angemessenen Frist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Weitere gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben unberührt.

7.8. Alle Preisangaben basieren auf Euro. Werden Preise in Angeboten oder Verträgen in einer abweichenden Fremdwährung angegeben oder vereinbart, wird gleichzeitig der relevante Tageskurs (entsprechende Fremdwährung zu Euro) – auch Basiskurs genannt – aufgeführt. Wenn der Wechselkurs der Fremdwährung zum Zeitpunkt der Zahlung um mehr als drei (3) Prozent vom angegebenen Basiskurs abweicht, behält sich Commeo vor, den Fremdwährungspreis der Kursentwicklung anzupassen.

 

8. Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung

8.1. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Commeo anerkannt sind. Überdies ist der Käufer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

8.2. Ansprüche des Käufers gegen Commeo können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Commeo an Dritte abgetreten werden. § 354a HGB bleibt unberührt.

 

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Zahlung der vollständigen Vergütung aus dem jeweiligen Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen, wenn der Käufer die vereinbarte Vergütung bei Fälligkeit nicht zahlt, ohne dass wir vom Liefervertrag zurücktreten müssen.

9.2. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist,

(i) den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln;

(ii) den Liefergegenstand auf eigene Kosten gegen Verlust und Beschädigung insbesondere Diebstahl-, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist uns auf Nachfrage durch Vorlage einer Kopie des Versicherungsscheins nachzuweisen. Zahlungsansprüche aus dieser Versicherung hinsichtlich des Liefergegenstandes tritt uns der Käufer bereits jetzt ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die Abtretung ist auflösend bedingt durch den Übergang des Eigentums an dem Liefergegenstand auf den Käufer oder einen Dritten nach Maßgabe der Ziffer 9.3.

(iii) Wartungs- und Inspektionsarbeiten nach unseren Vorgaben auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen, sofern wir nicht die Wartung und Inspektion übernommen haben;

(iv) uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der Liefergegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

9.3. Solange der Eigentumsvorbehalt an dem Liefergegenstand besteht, ist dem Käufer eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung nicht erlaubt. Der Käufer ist nur zur Weiterveräußerung des Liefergegenstandes im normalen Geschäftsgang berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe der mit uns vereinbarten Vergütung (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Wir nehmen die Abtretung an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt (Einziehungsermächtigung). Wir sind berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen, wenn der Käufer seiner Pflicht zur Zahlung der Vergütung nicht nachkommt, der Liefergegenstand anders als im normalen Geschäftsgang veräußert wird, ein Fall von Ziffer 7.7 (Verschlechterung der Kreditwürdigkeit) vorliegt oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Wird die Einziehungsermächtigung widerrufen, ist der Käufer verpflichtet, uns unverzüglich die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich im Besitz des Käufers befinden, auszuliefern und die Schuldner über die erfolgte Abtretung zu informieren.

9.4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer erfolgt während der Dauer des Eigentumsvorbehalts stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich unser Eigentum an dem Liefergegenstand an der umgebildeten Sache fort. Sofern der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unseres Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

9.5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als dreißig (30) Prozent übersteigt.

 

10. Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff und Herstellerregress

10.1. Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Im Hinblick auf diese Obliegenheit gilt folgendes:

(i) Der Käufer hat die Verpackung sowie den Liefergegenstand unmittelbar nach Überlassung einer Sichtprüfung zu unterziehen. Im Rahmen der Sichtprüfung erkennbare Schäden sind in dem Frachtbrief zu vermerken;

(ii) offensichtliche oder im Rahmen einer ordnungsgemäßen Prüfung des Liefergegenstandes erkennbare Mängel müssen innerhalb einer Frist von sechs (6) Werktagen schriftlich angezeigt werden;

(iii) Mängel, die im Rahmen der vorgenannten Prüfungen nicht zutage getreten sind oder erkannt werden konnten (versteckte Mängel), sind mit einer Frist von sechs (6) Werktagen ab Kenntnis schriftlich anzuzeigen.

10.2. Beruht eine von der Soll-Beschaffenheit abweichende Beschaffenheit des Liefergegenstandes auf der Überlassung nichtzutreffender Informationen durch den Käufer entgegen Ziffer 6.1, liegt darin kein Sachmangel.

10.3. Entsprechen die Liefergegenstände der zwischen uns und dem Käufer vereinbarten Beschaffenheit, sind die Liefergegenstände auch dann vertragsgemäß und mangelfrei, wenn sie nicht den objektiven Anforderungen im Sinne des § 434 Abs. 3 BGB entsprechen.

10.4. Hält der Käufer die Vorgaben zur Nutzung des Liefergegenstandes in der Betriebsanleitung nicht ein, hat der Käufer nachzuweisen, dass der Mangel auch bei Einhaltung der Pflichten aus der Betriebsanleitung aufgetreten wäre. Dies gilt nicht, wenn der Mangel in keinem technischen Zusammenhang mit dem Verstoß gegen die Vorgaben der Betriebsanleitung steht (Beispiel: Vorgaben zum Transport nicht eingehalten, Mangel betrifft aber die Software).

10.5. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Inbetriebnahme des Liefergegenstandes, sofern Commeo die Inbetriebnahme des Liefergegenstandes übernimmt. In anderen Fällen beginnt die Verjährung mit Übergabe des Liefergegenstandes an die Transportperson. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

10.6. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung des Liefergegenstandes ist unsere Zustimmung einzuholen.

10.7. Sollte der Liefergegenstand trotz aller aufgewendeten Sorgfalt einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir den Liefergegenstand, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets mindestens zwei Mal Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Dies gilt abweichend von § 445a Abs. 2 BGB auch, soweit der Käufer seinerseits als Verkäufer Regress bei uns nimmt. Einer Fristsetzung bedarf es nur dann nicht, wenn im Verhältnis zwischen dem Käufer und seinem Abnehmer eine Fristsetzung nach § 445a Abs. 2 BGB entbehrlich ist, so dass der Käufer uns keine Gelegenheit zur Nacherfüllung geben kann. Rückgriffsansprüche gem. § 478 Abs. 1 BGB bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

10.8. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Erfüllungsort der Nacherfüllung unser Geschäftssitz in Wallenhorst.

10.9. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

10.10. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß, sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

10.11. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, an die der Liefergegenstand ursprünglich geliefert wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

10.12. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches gem. § 445b Abs. 1 BGB des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Abs. 5 entsprechend.

 

11. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, Rechtsmängel

11.1. Wir wenden größte Sorgfalt an, um sicherzustellen, dass der Liefergegenstand keine Patente, Geschmacks- und Gebrauchsmuster, Markenrechte, Urheberrechte oder vergleichbare Schutzrechte (folgend „Schutzrechte“) in Deutschland verletzt. Sollte der Liefergegenstand Schutzrechte verletzen, stellt dies nur einen Mangel dar, soweit diese Rechte in Deutschland bestehen und die Nutzung des Liefergegenstandes durch den Käufer – inklusive eines Weiterverkaufs – eingeschränkt werden.

11.2. Beruht die Verletzung eines Schutzrechts darauf, dass der Käufer Spezifikationen vorgegeben hat oder der Liefergegenstand in einer nicht vorhergesehenen Weise genutzt wird oder der Käufer den Liefergegenstand nachträglich geändert oder in Verbindung mit Produkten oder in einer Weise nutzt, für welche der Liefergegenstand nicht bestimmt war, liegt kein Rechtsmangel vor. Das gleiche gilt, wenn der Käufer die Verletzung des Schutzrechtes aus anderen Gründen zu vertreten hat.

11.3. Soweit der Liefergegenstand nach Entwürfen oder Anweisungen des Käufers gefertigt wurde, hat der Käufer uns von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden.

11.4. Hinweise auf dem Liefergegenstand über Urheber-, Marken oder andere Schutzrechte darf der Käufer weder beseitigen, abändern, überdecken noch in sonstiger Weise unkenntlich machen.

11.5. Der Käufer hat Commeo von allen gegen ihn aus der behaupteten Verletzung gewerblicher Schutzrechte erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

11.6. Der Käufer darf eine Verletzung nicht ohne vorige Zustimmung durch uns anerkennen. Alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen bleiben uns vorbehalten.

 

12. Nutzung von Software

12.1. Soweit keine gesonderte Vereinbarung über die Nutzung von Software getroffen wurde, gewähren wir dem Käufer eine Lizenz zur Nutzung der im Lieferumfang enthaltenen Software in ausführbarer Form. Das Nutzungsrecht beschränkt sich auf den Liefergegenstand und ist nur mit dem Liefergegenstand übertragbar. Der Käufer darf die Software nicht vermieten, unterlizenzieren oder ohne Veräußerung des Liefergegenstandes Dritten zur Verfügung stellen.

12.2. Der Käufer ist berechtigt zur Absicherung seines Nutzungsrechts eine Sicherungskopie der überlassenen Software zu erstellen.

12.3. Dekompilierung und Vervielfältigung, die über eine Sicherungskopie hinausgehen, sind nicht gestattet. Es ist dem Käufer nicht gestattet, die überlassene Software zu bearbeiten oder zu verändern. Dem Käufer stehen keine Rechte hinsichtlich des Quellcode der Software zu. Dieser darf weder eingesehen noch sonst über die ausdrücklich gestattete Nutzung hinaus genutzt werden.

12.4. Wir sind berechtigt, die gelieferte Software zu überarbeiten. Wir sind insbesondere berechtigt, Sicherheitsrisiken durch Aufspielen von Updates zu adressieren. Wie die überarbeitete Software bereitgestellt wird, liegt in unserem Ermessen. Eine Pflicht, Software zu überarbeiten oder zu aktualisieren sowie über Updates zu informieren, besteht nicht, es sei denn, dies ist ausdrücklich anders vereinbart. Die Installation von Updates obliegt dem Käufer. Installiert der Käufer angebotene Updates nicht, stehen ihm hinsichtlich solcher Nachteile, die aus der unterlassenen Installation herrühren, keine Rechte zu. Sollen automatisierte Updates möglich sein, hat der Käufer für eine stabile Internetverbindung des Liefergegenstandes zu sorgen.

 

13. Haftung

13.1. Commeo haftet unbeschränkt für leicht fahrlässige Verletzungen der Gesundheit, des Körpers und des Lebens und Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Für einfache Fahrlässigkeit haftet Commeo sonst gegenüber dem Käufer nur bei Ansprüchen des Käufers aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten).

13.2. Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten– ausgeschlossen.

13.3. Eine weitergehende Haftung als in diesem Vertrag ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z. B. gemäß Produkthaftungsgesetz).

13.4. Soweit die Haftung nach Abs. 1 oder 2 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen von Commeo.

 

14. Rücktritt

14.1. Die Parteien sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt berechtigt.

14.2. Sofern eine Fristsetzung nicht ausnahmsweise entbehrlich ist, hat der Käufer den Rücktritt bei Fristsetzung anzudrohen.

14.3. Wir sind insbesondere zum Rücktritt berechtigt, wenn:

(i) Der Käufer seinen Mitwirkungspflichten nach 6 trotz Ablauf einer angemessenen Frist (mindestens 10 Tagen) nicht nachkommt;

(ii) Der Erfüllung des Vertrages Exportbeschränkungen, Sanktionen oder vergleichbare öffentlich-rechtliche Verpflichtungen entgegenstehen, die die Vertragserfüllung untersagen oder an die Vertragserfüllung für uns negative Folgen knüpfen, etwa den Ausschluss von öffentlichen Aufträgen;

(iii) Der Käufer Zahlungen oder die Erfüllung sonstiger vertraglicher Verpflichtungen einstellt, ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren (Schutzschirmverfahren) beantragt wird. In diesem Fall können wir auch ohne den Ablauf einer Frist vom Vertrag zurücktreten.

 

15. Sanktionen

15.1. Sanktionen sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen oder Embargos der Europäischen Union (EU), der Bundesrepublik Deutschland oder anwendbare Sanktionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, oder der Vereinigten Staaten Amerika, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.

15.2. Der Käufer versichert, dass nach bestem Wissen weder gegen den Käufer noch gegen ein mit dem Käufer verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15ff AktG, oder deren jeweilige gesetzliche Vertreter Sanktionen verhängt worden sind, oder er im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Person steht, gegen die anwendbare Sanktionen verhängt worden sind.

15.3. Der Käufer darf den Liefergegenstand nicht an Personen überlassen oder in einer Weise verwenden, die gegen anwendbare Sanktionen verstößt. Der Käufer ist verpflichtet, auch seine Kunden in gleicher Weise zu verpflichten.

 

16. Vertraulichkeit

16.1. Der Käufer ist verpflichtet, alle Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder für die sich aus den Umständen ergibt, dass sie vertraulich sind (folgend „Vertrauliche Informationen“), die der Käufer von uns erhält, gegenüber Dritten geheim zu halten. Ohne vorherige Zustimmung ist der Käufer nicht berechtigt, vertrauliche Informationen Dritten zugänglich zu machen. Der Käufer darf vertrauliche Informationen ausschließlich zur Durchführung des Vertragszwecks nutzen. Mitarbeiter und andere Personen, die Zugang zu diesen Informationen haben, müssen zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Reverse Engineering unserer Produkte ist untersagt, sofern dies erfolgt, um den Liefergegenstand ganz oder in Teilen nachzubauen.

16.2. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht für solche Vertraulichen Informationen nicht, die dem Käufer bei Vertragsschluss bereits bekannt waren, im Zeitpunkt der Offenlegung ohne Verletzung von Vertraulichkeitsvereinbarungen allgemein bekannt sind oder werden, oder durch den Käufer ohne Verwendung Vertraulicher Informationen selbstständig entwickelt wurden. Eine Offenlegung Vertraulicher Informationen ist weiterhin erlaubt, wenn dies gesetzlich oder behördlich angeordnet wurde.

16.3. Verpflichtungen nach diesem 16 bleiben auch nach Vertragsende oder Beendigung der Geschäftsbeziehung bestehen.

 

17. Datenschutz

17.1. Die von Commeo erhobenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Vertragsverhältnisses (z. B. zur Rechnungsstellung und Kundenbetreuung) unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt. Eine darüberhinausgehende Erhebung, Speicherung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten zu einem anderen Zweck erfolgt nicht. Die Datenschutzbestimmungen sind auf der Internetseite von Commeo unter commeo.com abrufbar.

 

18. Höhere Gewalt

18.1. „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, das oder der eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass: (a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.

18.2. Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, die eine Partei betreffen, sie würden die Voraussetzungen unter Abs. 1 lit. (a) und lit. (b) erfüllen:

(i) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung;

(ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie;

(iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;

(iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung;

(v) Pest, Epidemie (durch die WHO erklärt oder nicht erklärt), Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis;

(vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie;

(vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.

18.3. Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis sie an der Leistungserbringung hindert, von der Pflicht zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung vorübergehend befreit; sofern dies unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die vorübergehende Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses Einhundertzwanzig (120) Tage überschreitet.

 

19. Sonstiges

19.1. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärungen von Rücktritt oder Minderung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Sofern nicht ausdrücklich anders beschrieben, meint „schriftlich“ die Textform im Sinne des § 126b BGB, eine E-Mail reicht aus.

19.2. Sollten einzelne Klauseln des Vertrages unwirksam sein, bleiben der Vertrag und die übrigen Bestimmungen wirksam.

19.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Käufer an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

19.4. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

19.5. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG).